Winterreifenpflicht im Ausland

Winterreifenpflicht im Ausland

28. Oktober 2023 / Erlebniswelt, Oktober 2023
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Special

Winterreifenpflicht im Ausland

Im Ausland gelten meist andere Regeln für Winterreifen und Schneeketten. Der ADAC klärt auf, was Autofahrer in Österreich, Frankreich, Italien, der Schweiz und vielen weiteren europäischen Ländern beachten müssen.

Andere Länder, andere Vorschriften – wer demnächst zum Skiurlaub in unsere Nachbarländer aufbricht, sollte unbedingt vorher abklären, welche Regeln für Winterreifen und Schneeketten dort gelten. In Österreich gibt es zum Beispiel keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate, aber (wie auch in Deutschland) eine Pflicht, die Winterreifen oder Schneeketten vorschreibt, sobald winterliche Straßenverhältnisse herrschen: also bei Schneematsch, schneebedeckter oder vereister Fahrbahn. Das gilt von 1. November bis 15. April des Folgejahres. Und wer sich nicht daranhält und erwischt wird, muss unter Umständen ziemlich tief in die Tasche greifen: bis zu 5.000 Euro Bußgeld drohen.

In Italien sind die Bestimmungen nicht landesweit einheitlich, jede Provinz kann selbst über Regelungen entscheiden. In weiten Teilen Italiens gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings kann die geeignete Bereifung durch Schilder kurzfristig angezeigt werden. Gleiches gilt für Schneeketten. In Südtirol dürfen Autos bei winterlichen Straßen nur mit Winterreifen unterwegs sein und auf der Brennerautobahn A 22 bis Affi gilt von 15. November bis 15. April eine allgemeine Winterreifenpflicht. Im Aostatal herrscht diese von 15. Oktober bis 15. April. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern bis zu 345 Euro rechnen. Im Sommer dürfen in Italien bestimmte Winter- oder Ganzjahresreifen aber nicht mehr verwendet werden.

Diese Regelungen gelten für Winterreifen im Ausland

Wer also in Richtung Alpen oder anderer Skigebiete unterwegs ist, sollte sich vorher über die gelten Bestimmungen informieren und gegebenenfalls Winterreifen aufziehen oder Schneeketten in den Kofferraum packen.

Österreich

In Österreich besteht keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Autofahrer müssen aber bei tatsächlich winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen Winterreifen oder Schneeketten montiert haben. Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; an Stelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen, sonst gelten sie nicht als Winterreifen. „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ gelten als Winterreifen, sofern sie eine „M und S“ Kennzeichnung aufweisen. Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres.

Wer in Österreich bei winterlichen Straßenverhältnissen im Zeitraum von 1. November bis 15. April ohne Winterreifen fährt, dem droht eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5.000 Euro fällig werden.

Anhänger fallen nicht unter die Winterreifen-Ausrüstungspflicht.

Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 1.11. bis 15.04. des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker gilt diese Verpflichtung vom 1.11. bis 15.3. des Folgejahres. Im Zeitraum vom 1.11. bis 15.4. des Folgejahres müssen Lkw über 3,5 t zGG, von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge sowie Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker zusätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t, die als „Sonderfahrzeug Wohnmobil“ zugelassen sind, in deren Papieren aber nicht die Fahrzeugklasse M1 eingetragen ist, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Problemen – wie für Lkw über 3,5 t – im Zeitraum vom 1.11 bis 15.4. des Folgejahres zumindest die Räder einer Antriebsachse mit Winterreifen auszurüsten und zusätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Schweiz

Auch hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings können Geldbußen verhängt werden, wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen kommt. Bei Unfällen mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen droht dem Fahrer eine erhebliche Mithaftung.

Eine Schneekettenpflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mittels gesonderter Beschilderung angeordnet werden.

Italien bzw. Südtirol

In Italien gilt auf vielen Strecken die Pflicht, Winterreifen zu benutzen – leider aber keine einheitlichen Regelungen. Die jeweiligen Provinzen können durch Rechtsverordnung eigenständige Regelungen hinsichtlich der Winterreifenpflicht treffen.

Unter anderem können die Provinzen den Zeitrahmen und die Strecken, für die die Winterreifenpflicht gilt, frei bestimmen. Auch die Entscheidung, ob die Winterreifenpflicht generell oder situativ nach der Wetterlage angeordnet wird, obliegt den lokalen Verordnungsgebern. Auf die Regelungen wird an den jeweiligen Straßen durch entsprechende Beschilderung hingewiesen.

In Südtirol gilt für Kraftfahrzeuge auf den Straßen im Stadtgebiet Bozen und auch auf der Brennerautobahn A 22 bis Affi vom 15. November bis 15. April eine allgemeine, witterungsunabhängige Winterreifenpflicht. Auf den übrigen Straßen der Provinz Bozen besteht lediglich eine situative (witterungsabhängige) Winterreifenpflicht.
Krafträder dürfen in Südtirol bei winterlichen Verhältnissen und bei beginnendem Schneefall nicht fahren und müssen grundsätzlich stehenbleiben.

Im Aosta-Tal gilt vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen aufgezogen werden).

Tipp: Aufgrund unterschiedlicher Regelungen sollten sich Italienreisende vor Antritt der Reise über eine etwaige Winterreifenregelung erkundigen und vor Ort die Beschilderung beachten. Eine Schneekettenpflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mittels gesonderter Beschilderung angeordnet werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dann 50 km/h.

Als Winterreifen gelten in Italien alle Reifen, die mit einer M+S-Kennzeichnung versehen sind. Verstöße gegen die angeordnete Winterreifenpflicht werden mit Bußgeldern von 42 bis 345 Euro geahndet.

Frankreich

Die Benutzung von Winterreifen („Pneus neige“) kann bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kurzfristig vorgeschrieben werden (Mindestprofiltiefe 3,5 mm). Diese Strecken sind dann durch Schilder gekennzeichnet.
Ebenso kann eine Schneekettenpflicht, die durch Verkehrszeichen signalisiert wird, kurzfristig angeordnet werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten beträgt 50 km/h. Bei Benutzung von Schneeketten müssen diese auf die Räder der Antriebsachse montiert werden. Bei Verstößen gegen die Winterreifen- bzw. Schneekettenpflicht droht eine Geldbuße von 135 EUR. Zudem wird die Weiterfahrt untersagt.

Tschechien

In Tschechien gilt vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres eine allgemeine Winterreifenpflicht (M + S Kennzeichnung ist ausreichend). Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t müssen dann bei Schnee, Eis und Matsch oder generell bei Temperaturen unter 4 °C auf allen Achsen mit Winterreifen ausgestattet sein. Bei Fahrzeugen ab 3,5 t sind Winterreifen lediglich auf der Antriebsachse vorgeschrieben. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Pkw bis 3,5 t und 6 mm bei schwereren Fahrzeugen aufweisen.

Slowenien

Winterreifenpflicht besteht zwischen dem 15. November und 15. März des Folgejahres sowie bei winterlichen Straßenverhältnissen. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Anstelle von Winterreifen können auch Ganzjahresreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm verwendet werden.
Anstelle von Winterreifen können auch Schneeketten auf Sommerreifen mit mindestens 3 mm Profiltiefe aufgezogen werden. Bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht droht eine Geldbuße von 120 EUR. Fahrzeuge über 3,5 t müssen mindestens auf den Antriebsrädern Winterreifen haben. Alternativ Sommerreifen auf allen vier Rädern, wenn Schneeketten im Kofferraum mitgeführt und ggf. montiert werden.

Kroatien

Auf einigen Straßen oder Streckenabschnitten gilt witterungsabhängig eine Winterreifenpflicht. Diese wird per Verkehrszeichen angeordnet. Es müssen mindestens zwei Winterreifen auf der Antriebsachse montiert sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 4 mm. Verstöße werden mit 700 Kuna (ca. 92 Euro) geahndet.

Dänemark, Großbritannien, Polen, Belgien, Niederlande

Hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Anstelle von Winterreifen können meist auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Norwegen

Eine generelle Winterreifenpflicht für Fahrzeuge (Pkw sowie Lkw) bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht besteht nicht. Fahrzeuge mit Sommerreifen müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee und Eis) allerdings mit Schneeketten ausgerüstet sein. Sofern Winterreifen verwendet werden, müssen diese eine Profiltiefe von mindestens 3 mm aufweisen.

Für schwere Fahrzeuge besteht in Norwegen eine generelle Winterreifenpflicht. Die Vorschrift gilt vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit jeweils einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t. Auch sogenannte „Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen“ kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie über eine „M + S“ Kennzeichnung verfügen. Die Reifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 5 mm aufweisen. Ab der Wintersaison 2020/21 müssen die Reifen ein Berg-Piktogramm aufweisen, um als Winterreifen angesehen zu werden.

Finnland

Vom 1. November bis 31. März des Folgejahres sind Winterreifen (M+S Kennzeichnung) für sämtliche (auch im Ausland zugelassene) Kraftfahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen vorgeschrieben. Bei Anhänger-Gespannen besteht diese Pflicht auch für gebremste Anhänger. Die Mindestprofiltiefe beträgt 3 mm, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm ist empfohlen.

Estland

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht für alle Fahrzeuge Winterreifenpflicht. Es müssen Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm verwendet werden. Die Winterreifenpflicht kann – je nach Wetterlage – auf den Zeitraum Oktober bis April des Folgejahres ausgedehnt werden. Die Winterreifenpflicht kann, je nach Wetterlage, auf den Zeitraum Oktober bis April des Folgejahres ausgedehnt werden.

Lettland

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und deren Anhänger Winterreifenpflicht. Es müssen Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm verwendet werden.

Luxemburg

Bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Schneematsch, Glatteis und Raureif) müssen die Fahrzeuge mit Winterreifen (M + S Kennzeichnung) bestückt sein. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Autobus, Lkw, Zugmaschine oder einen anderen Schwertransporter, müssen die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein. Keine Winterreifenpflicht besteht für Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge. Bei Verstößen drohen Geldbußen i. H. v. 49 Euro, bei Behinderung des Straßenverkehrs drohen 74 Euro Strafe

Schweden

Vom 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres besteht für Fahrzeuge sowie für Anhänger bei winterlichen Straßenverhältnissen Winterreifenpflicht (M + S Kennzeichnung). Die Profiltiefe muss bei Fahrzeugen bis 3,5t zGG mindestens 3 mm betragen und bei schwereren Fahrzeugen 5 mm.

Serbien

Vom 1. November bis 1. April des Folgejahres ist bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Winterausrüstung vorgeschrieben. Die Mindestprofiltiefe beträgt 4 mm.

Slowakei

Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t müssen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweisen, müssen im Zeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres unabhängig von der Witterung mit Winterreifen versehen werden. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen.

Quelle: ADAC, (Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Mai 2021)

Wir bedanken uns beim ADAC für die freundliche Unterstützung.

Was ist der richtige Reifen für Wohnmobil und Wohnwagen: Winterreifen oder Allwetterreifen ?

Die Wahl zwischen Winterreifen und Allwetterreifen für Wohnmobile hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter dem Klima in Ihrer Region, Ihren Fahrbedingungen und Ihren persönlichen Vorlieben. Hier sind einige Überlegungen dazu:

Winterreifen

Leistung bei kalten Temperaturen: Winterreifen bieten eine bessere Leistung und Traktion bei Temperaturen unter 7°C. Sie haben spezielle Gummimischungen, die auch bei niedrigen Temperaturen flexibel bleiben.
Schnee und Eis: Wenn Sie in Gegenden mit viel Schnee oder Eis fahren, sind Winterreifen speziell für solche Bedingungen konzipiert und bieten in der Regel bessere Traktion.

Allwetterreifen

Vielseitigkeit: Allwetterreifen sind für mäßige Witterungsbedingungen das ganze Jahr über geeignet. Sie bieten eine ausgewogene Leistung bei verschiedenen Bedingungen, einschließlich leichtem Schnee und Nässe.
Bequemlichkeit: Der Vorteil von Allwetterreifen liegt in ihrer Allround-Performance, die den saisonalen Reifenwechsel überflüssig macht.

Unsere Empfehlung

Für extreme Winterbedingungen: In Gebieten mit harten Winterbedingungen und starkem Schneefall sind dedizierte Winterreifen die beste Option.
Für gemäßigtere Winterbedingungen: Allwetterreifen können eine praktische Wahl sein, da sie das ganze Jahr über eine akzeptable Leistung bieten.

Weitere Überlegungen

Fahrverhalten: Wenn Sie oft bei extremen Wetterbedingungen oder auf rutschigen Straßen unterwegs sind, sind Winterreifen die sicherste Option.
Kosten und Bequemlichkeit: Allwetterreifen sind auf lange Sicht kosteneffizienter, da sie den saisonalen Reifenwechsel und die Lagerung überflüssig machen.
Letztendlich ist es ratsam, sich mit einem Reifenspezialisten oder einem Fachmann zu beraten, um die beste Wahl für Ihre spezifischen Anforderungen zu treffen.

Auf  ⇒  www.adac.de finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Thema und können den Ratgeber downloaden.

Text: Volker Ammann, Titelbild: c/o Pixabay, Sabine Kroschel

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