Winterreifen- und Schneeketten-Pflicht in 20 europäischen Ländern

Winterreifen- und Schneeketten-Pflicht in 20 europäischen Ländern

30. Oktober 2024 / Erlebniswelt, Oktober 2024
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Special

Foto: ©Volker Ammann mit Hilfe von KI

Winterreifen- und Schneeketten-Pflicht
in 20 europäischen Ländern

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Andere Länder, andere Vorschriften – wer demnächst zum Skiurlaub in unsere Nachbarländer aufbricht, sollte unbedingt vorher abklären, welche Regeln für Winterreifen und Schneeketten dort gelten. Im Ausland gelten meist andere Regeln für Winterreifen und Schneeketten. Die ADAC Juristen klären auf, was Autofahrer in Österreich, Frankreich, Italien, der Schweiz und vielen weiteren europäischen Ländern beachten müssen.

In Österreich gibt es zum Beispiel keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate, aber (wie auch in Deutschland) eine Pflicht, die Winterreifen oder Schneeketten vorschreibt, sobald winterliche Straßenverhältnisse herrschen: also bei Schneematsch, schneebedeckter oder vereister Fahrbahn. Das gilt von 1. November bis 15. April des Folgejahres. Und wer sich nicht daranhält und erwischt wird, muss unter Umständen ziemlich tief in die Tasche greifen: bis zu 5.000 Euro Bußgeld drohen.

In Italien sind die Bestimmungen nicht landesweit einheitlich, jede Provinz kann selbst über Regelungen entscheiden. In weiten Teilen Italiens gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings kann die geeignete Bereifung durch Schilder kurzfristig angezeigt werden. Gleiches gilt für Schneeketten. In Südtirol dürfen Autos bei winterlichen Straßen nur mit Winterreifen unterwegs sein und auf der Brennerautobahn A 22 (bis Affi) gilt von 15. November bis 15. April eine allgemeine Winterreifenpflicht. Im Aostatal herrscht diese von 15. Oktober bis 15. April. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern bis zu 345 Euro rechnen.

Wichtig: Im Sommer dürfen in Italien bestimmte Winter- oder Ganzjahresreifen aber nicht mehr verwendet werden.

Diese Regelungen gelten für Winterreifen im Ausland

Wer also in Richtung Alpen oder anderer Skigebiete unterwegs ist, sollte sich vorher über die gelten Bestimmungen informieren und gegebenenfalls Winterreifen aufziehen oder Schneeketten in den Kofferraum packen.

Österreich

In Österreich besteht keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Autofahrer müssen aber bei tatsächlich winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen Winterreifen oder Schneeketten montiert haben. Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; an Stelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen, sonst gelten sie nicht als Winterreifen. „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ gelten als Winterreifen, sofern sie eine „M und S“ Kennzeichnung aufweisen. Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres.

Wer in Österreich bei winterlichen Straßenverhältnissen im Zeitraum von 1. November bis 15. April ohne Winterreifen fährt, dem droht eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5.000 Euro fällig werden.

Anhänger fallen nicht unter die Winterreifen-Ausrüstungspflicht.

Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 1.11. bis 15.04. des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker gilt diese Verpflichtung vom 1.11. bis 15.3. des Folgejahres. Im Zeitraum vom 1.11. bis 15.4. des Folgejahres müssen Lkw über 3,5 t zGG, von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge sowie Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker zusätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Für Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t, die als „Sonderfahrzeug Wohnmobil“ zugelassen sind, in deren Papieren aber nicht die Fahrzeugklasse M1 eingetragen ist, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Problemen – wie für Lkw über 3,5 t – im Zeitraum vom 1.11 bis 15.4. des Folgejahres zumindest die Räder einer Antriebsachse mit Winterreifen auszurüsten und zusätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Schweiz

Auch hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings können Geldbußen verhängt werden, wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen kommt. Bei Unfällen mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen droht dem Fahrer eine erhebliche Mithaftung.

Eine Schneekettenpflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mittels gesonderter Beschilderung angeordnet werden.

Italien bzw. Südtirol

In Italien gilt auf vielen Strecken die Pflicht, Winterreifen zu benutzen – leider aber keine einheitlichen Regelungen. Die jeweiligen Provinzen können durch Rechtsverordnung eigenständige Regelungen hinsichtlich der Winterreifenpflicht treffen.

Unter anderem können die Provinzen den Zeitrahmen und die Strecken, für die die Winterreifenpflicht gilt, frei bestimmen. Auch die Entscheidung, ob die Winterreifenpflicht generell oder situativ nach der Wetterlage angeordnet wird, obliegt den lokalen Verordnungsgebern. Auf die Regelungen wird an den jeweiligen Straßen durch entsprechende Beschilderung hingewiesen.

In Südtirol gilt für Kraftfahrzeuge auf den Straßen im Stadtgebiet Bozen und auch auf der Brennerautobahn A 22 (bis Affi) vom 15. November bis 15. April eine allgemeine, witterungsunabhängige Winterreifenpflicht. Auf den übrigen Straßen der Provinz Bozen besteht lediglich eine situative (witterungsabhängige) Winterreifenpflicht.

Krafträder dürfen in Südtirol bei winterlichen Verhältnissen und bei beginnendem Schneefall nicht fahren und müssen grundsätzlich stehenbleiben.

Im Aosta-Tal gilt vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen aufgezogen werden).

Tipp: Aufgrund unterschiedlicher Regelungen sollten sich Italienreisende vor Antritt der Reise über eine etwaige Winterreifenregelung erkundigen und vor Ort die Beschilderung beachten.

Eine Schneekettenpflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mittels gesonderter Beschilderung angeordnet werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dann 50 km/h.

Als Winterreifen gelten in Italien alle Reifen, die mit einer „M+S“, „MS“, „M&S“-Kennzeichnung oder dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) versehen sind.

Verstöße gegen die angeordnete Winterreifenpflicht werden mit Bußgeldern von 42 bis 345 Euro geahndet.

Frankreich

In Frankreich gilt zwischen 1. November und 31. März des Folgejahres in zahlreichen Departements eine Winterreifen-Pflicht für Bergregionen. Innerhalb dieser Zonen gilt während der Winterperiode – mit wenigen Ausnahmen – eine permanente Winterreifen-Pflicht. Eine aktuelle Übersichtskarte finden Sie auf der Internetseite von Securité Routière. Durch Beschilderung kann auch kurzfristig für andere Straßen oder Regionen eine Winterreifen-Pflicht angeordnet werden.

Die französische Polizei bestraft Verstöße gegen die Ausrüstungs-Pflicht mit einer Geldbuße von 135 Euro. Zudem kann die Weiterfahrt untersagt werden.

Als Winterreifen („Pneus neige“) sind ab dem 1. November 2024 nur noch Reifen mit sogenannter 3PMSF-Kennzeichnung (3 Peak Mountain Snow Flake), also mit Alpine-Symbol, und einer Mindestprofiltiefe von 3,5 Millimetern anerkannt. Alternativ können Schneeketten oder sogenannte Schneesocken mitgeführt werden, die dann bei winterlichen Straßenverhältnissen aufgezogen werden müssen. Das gilt auch bei Winter- oder Ganzjahresreifen mit M+S, MS bzw. M&S-Kennzeichnung.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten beträgt 50 km/h. Schneeketten müssen auf die Räder der Antriebsachse montiert werden.

Tschechien

In Tschechien gilt vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres eine allgemeine Winterreifenpflicht (M + S Kennzeichnung ist ausreichend). Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t müssen dann bei Schnee, Eis und Matsch oder generell bei Temperaturen unter 4 °C auf allen Achsen mit Winterreifen ausgestattet sein.

Bei Fahrzeugen ab 3,5 t sind Winterreifen lediglich auf der Antriebsachse vorgeschrieben. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Pkw bis 3,5 t und 6 mm bei schwereren Fahrzeugen aufweisen.

Slowenien

Winterreifenpflicht besteht zwischen dem 15. November und 15. März des Folgejahres sowie bei winterlichen Straßenverhältnissen. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Anstelle von Winterreifen können auch Ganzjahresreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm verwendet werden.

Anstelle von Winterreifen können auch Schneeketten auf Sommerreifen mit mindestens 3 mm Profiltiefe aufgezogen werden.

Bei Verstößen droht eine Geldbuße von 40 Euro. Wird dadurch eine Verkehrsbehinderung verursacht, beträgt die Buße 500 Euro.

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen mindestens auf den Antriebsrädern Winterreifen haben. Alternativ Sommerreifen auf allen vier Rädern, wenn Schneeketten im Kofferraum mitgeführt und gegebenenfalls montiert werden. Zusätzlich muss dann auch eine Schaufel an Bord sein.

Kroatien

Auf einigen Straßen oder Streckenabschnitten gilt witterungsabhängig eine Winterreifen-Pflicht. Diese wird per Verkehrszeichen angeordnet. Es müssen mindestens zwei Winterreifen (M+S) auf der Antriebsachse montiert sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 4 Millimeter. Verstöße werden mit rund 95 Euro geahndet.

Dänemark, Großbritannien, Polen, Belgien, Niederlande

Hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Anstelle von Winterreifen können meist auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Norwegen

Eine generelle Winterreifenpflicht für Fahrzeuge (Pkw sowie Lkw) bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht besteht nicht. Fahrzeuge mit Sommerreifen müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee und Eis) allerdings mit Schneeketten ausgerüstet sein. Sofern Winterreifen verwendet werden, müssen diese eine Profiltiefe von mindestens 3 mm aufweisen.

Für schwere Fahrzeuge besteht in Norwegen eine generelle Winterreifenpflicht. Die Vorschrift gilt vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit jeweils einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t. Auch sogenannte „Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen“ kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie über eine „M + S“ Kennzeichnung verfügen. Die Reifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 5 mm aufweisen. Ab der Wintersaison 2020/21 müssen die Reifen ein Berg-Piktogramm aufweisen, um als Winterreifen angesehen zu werden.

Finnland

Vom 1. November bis 31. März des Folgejahres sind Winterreifen für sämtliche (auch im Ausland zugelassene) Kraftfahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen vorgeschrieben.

Bei Anhänger-Gespannen besteht diese Pflicht für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 Tonnen bis 3,5 Tonnen. Als Winterreifen gelten ab dem 1. Dezember 2024 Reifen mit Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern aufweisen, wobei eine Profiltiefe von mindestens 5 Millimetern empfohlen wird.

Estland

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht für alle Fahrzeuge Winterreifen-Pflicht. Es müssen Winterreifen mit Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) und einer Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern verwendet werden. Die Winterreifen-Pflicht kann – je nach Wetterlage – auf den Zeitraum Oktober bis April des Folgejahres ausgedehnt werden.

Lettland

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und deren Anhänger Winterreifenpflicht. Es müssen Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm verwendet werden.

Luxemburg

Bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Schneematsch, Glatteis und Raureif) müssen die Fahrzeuge mit Winterreifen (M + S Kennzeichnung) bestückt sein. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Autobus, Lkw, Zugmaschine oder einen anderen Schwertransporter, müssen die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein. Keine Winterreifenpflicht besteht für Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge. Bei Verstößen drohen Geldbußen i. H. v. 49 Euro, bei Behinderung des Straßenverkehrs drohen 74 Euro Strafe

Schweden

Vom 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres besteht für Fahrzeuge sowie für Anhänger bei winterlichen Straßenverhältnissen Winterreifen-Pflicht. Als Winterreifen gelten Reifen mit M+S-Kennzeichnung, Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) und Spikereifen. Die Profiltiefe muss bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zugelassenem Gesamtgewicht mindestens 3 Millimeter betragen und bei schwereren Fahrzeugen 5 Millimeter.

Serbien

Vom 1. November bis 1. April des Folgejahres ist bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Winterausrüstung vorgeschrieben. Die Mindestprofiltiefe beträgt 4 mm.

Slowakei

Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t müssen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen ausgerüstet sein.

Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweisen, müssen im Zeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres unabhängig von der Witterung mit Winterreifen versehen werden. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen.

Quelle: ADAC, Stefan Königer, (Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Oktober 2024), Titelbild: ©Volker Ammann mit Hilfe von KI

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