Kennzeichnungspflicht in Frankreich

Kennzeichnungspflicht in Frankreich

28. März 2021 / März 2021, Unkategorisiert
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Auslandsreise

„Tote-Winkel“-
Kennzeichnung in Frankreich 

Radfahrer oder Fußgänger werden häufig übersehen, weil sie sich im toten Winkel schwerer und großer Fahrzeuge bewegen. Frankreich schreibt seit Jahresanfang an Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Warnhinweise für den toten Winkel vor.

Deshalb gilt in Frankreich, auch für ausländische Camper, eine Kennzeichnungspflicht – erlaubt sind Aufkleber oder Schilder – sollten auch deutsche Camper berücksichtigen, wenn sie nach Frankreich reisen. Die Warnhinweise-Aufkleber „Toter Winkel“ (frz. Angles Morts) sind unter anderem erhältlich an Tankstellen in Grenznähe oder im Online-Handel. Auch einige ADAC Geschäftsstellen vertreiben ihn bereits.
In Deutschland sind derzeit rund 95.000 Reisemobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t zugelassen. Das sind 18 Prozent des Gesamtbestandes in Deutschland. Die Warnhinweise (vorgeschriebene Höhe 25 cm, Breite 17 cm) müssen an beiden Fahrzeugseiten und am Heck angebracht sein. Dabei ist zu beachten, dass die Kennzeichen und die vorgeschriebenen Beschriftungen des Fahrzeugs sichtbar bleiben. Auch die Beleuchtungseinrichtungen und die Sicht des Fahrers dürfen nicht verdeckt sein. Auf Glasflächen wie Seiten- oder Heckscheiben sind die Tote-Winkel-Hinweise tabu.
Sofern technisch möglich, müssen die Aufkleber oder Schilder am Fahrzeugheck rechts von der Längsmittelachse in einer Höhe zwischen 0,9 m und 1,5 m vom Boden befestigt werden.
Die seitliche Kennzeichnung ist links und rechts innerhalb des ersten Meters von der Fahrzeugfront gemessen in einer Höhe zwischen 0,9 m und 1,5 m vom Boden anzubringen. Ist dies aus technischen Gründen nachweislich unmöglich, muss die Kennzeichnung so erfolgen, wie es den Bestimmungen am nächsten kommt, maximal bis zu einer Höhe von 2,1 m vom Boden.
Wohnmobil-Fahrern wird empfohlen, einen Aufkleber mit Bus-Symbol zu verwenden, weil es sich bei den Wohnmobilen um Fahrzeuge zur Personenbeförderung und nicht zur Güterbeförderung handelt.

Wer die neue Verordnung missachtet, riskiert ein Bußgeld über 135 Euro.
Bis Ende 2021 gilt eine Übergangsfrist. Wohnmobil-Fahrer werden vorerst nur zur Kasse gebeten, wenn sie gar keinen Aufkleber angebracht haben. Entspricht der Warnhinweis nicht strikt den neuen Normen, erfolgt in der Regel nur eine Ermahnung, aber es wird kein Bußgeld fällig.

Kennzeichnung bei Gespannen nötig?
Die Vorschrift betrifft nur Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger) über 3,5 Tonnen. Gespanne sind dort nicht explizit genannt. Die Kennzeichnung ist also nur dann an einem Zugfahrzeug bzw. Anhänger anzubringen, wenn eines der beiden Fahrzeuge (oder jeweils beide) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
Dagegen müssen Gespanne, deren zulässige Gesamtmasse zusammengerechnet 3,5 Tonnen übersteigt, nicht gekennzeichnet werden, wenn die zulässige Gesamtmasse weder beim Zugfahrzeug noch beim Anhänger (jeweils einzeln betrachtet) über 3,5 Tonnen liegt.

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